Anwalts- und Notarverein

Satzung

Satzung des Anwalt- und Notarverein Lübbecker Land e.V.

 

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

1.

Der Verein trägt den Namen Anwalt- und Notarverein Lübbecker
Land e.V., nachfolgend kurz "Verein" genannt.

2.

Er hat seinen Sitz in Lübbecke.

3.

Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller
beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft und des Anwaltsnotariats in den Bezirken der Amtsgericht Lübbecke und Rahden, insbesondere durch
- Förderung von Rechtspflege und Gesetzgebung
- Aus- und Fortbildung
- Pflege des Gemeinsinns und des wissenschaftlichen Geistes der
  Rechtsanwaltschaft

4.

Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte sowie aller Notarinnen und Notare in den Bezirken
der Amtsgericht Lübbecke und Rahden. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

5.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb findet nicht statt.

6.

Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Rechte und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder im eigenen Namen, auch gerichtlich und vor Behörden, geltend zu machen.

7.

Der Verein bleibt im Vereinsregister eingetragen.

8.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver-
wendet werden.

 

II. Mitgliedschaft

§ 2

1.

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sie besitzen jedoch weder Stimm- noch aktives oder passives Wahlrecht.

2.

Die Mitglieder unterstützen Vorstand und Verein bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie fördern in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Vereins, im Übrigen im Einvernehmen mit ihm, die berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der Anwaltschaft, die Ausbildung des juristischen Nachwuches und die Fortbildung der Anwaltschaft.

3.

Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Über Höhe und über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder im Sinne von § 3 Abs. 2 a) können ganz oder teilweise von der Beitrags- und Umlagenpflicht befreit werden. Ein einmal festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung.

§ 3

1.

Ordentliches Mitglied kann jede(r) in den Bezirken der Amtsgericht Lübbecke und Rahden zugelassene Rechtsanwalt/Rechtsanwältin werden.

2.

Als außerordentliches Mitglied können auf entsprechenden Antrag aufgenommen werden:
a) Rechtsanwälte, die auf ihre Zulassung verzichtet haben,
b) nicht in den Bezirken der Amtsgerichte Lübbecke und Rahden     zugelassene Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen.

3.

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

4.

Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung
verliehen.

5.

Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mit-
glied entscheidet die Mitgliederversammlung. Lehnt sie die Aufnahme ab, so hat der Vorstand dies dem Bewerber unverzüglich mitzuteilen.

§ 4

1.

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, die ordentliche Mitgliedschaft auch durch Wegfall der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist erklärt werden.

2.

Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken gröblich zuwider, handelt
es berufrechtswidrig oder kommt es trotz schriflticher Mahnung des Schatzmeisters mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, kann die Mitgliederversammlung das Mitglied aus dem Verein ausschließen.

Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief des Vorstandes Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben.

 

III. Verbandszugehörigkeit

§ 5

1.

Der Verein gehört dem DAV-Landesverband Nordrhein-Westfalen und dem DAV als ordentliches Mitglied an.

2.

Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken gröblich zuwider, handelt es berufrechtswidrig oder kommt es trotz schriflticher Mahnung des Schatzmeisters mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, kann die Mitgliederversammlung das Mitglied aus dem Verein ausschließen.

Der Verein unterstützt den Landesverband und den DAV bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

 

IV. Zusammenwirken innerhalb des Vereins

§ 6

1.

Der Vorstand des Vereins (und seine Geschäftsführung) beziehen die Mitglieder bei allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in die Meinungsbildung ein und unterrichtet sie umfassend.

2.

Der Verein kann den DAV und den Landesverband über seine Arbeit unterrichten und bei Bedarf mit einbeziehen.

 

V. Vereinsorgane

§ 7

Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung (§§ 8 - 12)
- der Vorstand (§§ 13 - 16)

 

VI. Mitgliederversammlung

§ 8

1.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
2. die Bestellung des Kassenprüfers und seines Vertreters,
3. die Genehmigung des Jahresabschlusses,
4. die Entlastung des Vorstandes,
5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
6. die Änderung der Satzung,
7. die Auflösung des Vereins,
8. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

2.

Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind regionale und fachspezifische Ausgewogenheit anzustreben.

§ 9

1.

Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.

2.

Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens 1/4 der Mitglieder verlangt wird.

3.

Die Mitgliederversammlung hat innerhalb eines Monats nach Antragstellung stattzufinden.

§ 10

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch einfache schriftliche Mitteilung an die Mitglieder.

§ 11

Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.

§ 12

1.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.

2.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder erschienen sind.

3.

Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder.
Eine Satzungsänderung erfordert eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.

4.

Eine Stellvertretung in der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

5.

Die Stimmberechtigten sind an Weisungen nicht gebunden.

6.

Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluss über den Abstimmungsmodus. Bei geheimer Abstimmung erfolgt die Auszählung durch zwei Zähler, die von der Mitgliederversammlung gewählt und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

7.

Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

 

VII. Vorstand

§ 13

1.

Der Vorstand besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) Schatzmeister/in,
d) Schriftführer/in,

2.

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den 1. Vor-
sitzenden oder durch seine/n Stellvertreter/in. Jeder von ihnen ist
alleinvertretungsberechtigt.

3.

Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder einzeln nach ihrer Funktion mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es können nur ordentliche Mitglieder des Vereins in den Vorstand gewählt werden.

§ 14

1.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Vereinsorgangen in der Satzung übertragen sind.

2.

Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche Abstimmung gefasst. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Schriftliche Abstimmungen werden von ihm veranlasst. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Für schriftliche Abstimmungen ist vom 1. Vorsitzenden eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen.
Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.

3.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende.

§ 15

4.

Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung in der sie gewählt werden und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Die Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die im zweiten Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet. Wiederwahl ist zulässig.

5.

Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Vereins ist.

6.

Für Vorstandsmitglieder, die dem Vorstand im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung angehören, gilt die zeitliche Begrenzung des § 15 Abs. 1 ab dem Ende der laufenden Wahlperiode.

7.

Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann für die restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden. Sie muss stattfinden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind.

§ 16

1.

Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse ständige und nicht ständige Ausschüsse einsetzen. Er entscheidet auch über deren Auflösung.

2.

Die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse, ihre Vertreter und die Ausschussmitglieder werden für zwei Jahre bestellt. Während einer Amtsperiode bestellte Vorsitzende, Vertreter und Ausschussmitglieder sind für deren Dauer bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

3.

Eine Ergänzung, Erweiterung oder Beschränkung der Zahl der Mit-
glieder der ständigen Ausschüsse ist nur zulässig, wenn 3/4 der
bisherigen Mitglieder einwilligen.

§ 17

Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit entstehenden Aufwendungen.

 

VIII. Der/die 1. Vorsitzende

§ 18

1.

Der/die 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er leitet die Mitgliederversammlungen, die Vorstandssitzungen und entscheidet in allen unaufschiebbaren Angelegenheiten, auch in den Fällen, in denen nach Abs. 2 der Vorstand zuständig ist.

2.

Der Vorstand hat das Vermögen des Vereins und seine Finanzen zu verwalten sowie die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen vorzubereiten.

 

IX. Geschäftsverteilung

§ 19

I.

Die Geschäftsverteilung sie vor:
1. Der/die 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und ist zuständig für Kontakte mit dem DAV, der Rechtsanwaltskammer, der Notarkammer, dem Landgerichtspräsidenten und den Gerichten.

2. Der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt den/die 1. Vorsitzende/n und ist zuständig für die Verbindungen zum Landesverband des DAV. Er/sie befasst sich mit berufsrechtlichen Fragen.

3. Der/die Schatzmeister/in befasst sich mit der Einziehung der Mitgliedsbeiträgt, der Verwaltung des Vermögens und der Finanzierung von Veranstaltungen.

4. Der/die Schriftführer/in führt Protokoll, erstellt und versendet Einladungen für Veranstaltungen, organisiert die Versammlungsorte und bemüht sich um Referenten zu aktuellen Themen.

II.

Der Vorstand ist berechtigt, die vorstehende Geschäfts- und Aufgabenverteilung durch eine von ihm selber zu erstellende Geschäftsordnung zuändern und zu ergänzen.

 

X. Vereinsjahr

§ 20

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr

 

XI. Auflösung des Vereins

§ 21

1.

Der Verein kann mit 3/4 der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese ist beschlussfähig, wenn in ihr mindestens 3/4 aller ordentlichen Mitglieder vertreten sind und wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung drei Wochen vorher unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes erfolgte.

2.

Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen dem Fiskus zuzuwenden.

 

XII. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am heutigen Tage in Kraft.

Lübbecke, den